Serviceleistungen
Sobald Sie einen Termin vereinbart haben, erhalten Sie von uns einen digitalen Patientenfragebogen. Diesen Fragebogen können Sie dann vorab bequem mit Ihrem Smartphone, Tablet oder am Computer ausfüllen.
Die Abrechnung entspricht einer privaten Liquidation. Vertragspartner sind Sie, als Patient, nicht Ihre Krankenkasse.
Für Privatversicherte richtet sich die Liquidation nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Private Kassen erstatten in der Regel die gesamten Behandlungskosten oder einen großen Teil davon.
Für Privatversicherte mit Rezepten über physiotherapeutische Leistungen werden die VDEK Listen den zu zahlenden Vergütungen zugrunde gelegt und mit dem ortsüblichen 2,3 fachen Faktor multipliziert. Beachten Sie bitte als Beihilfeempfänger ( Beihilfe) oder als Versicherter bei der Post Beamten Krankenkasse ( PostBKK), deren geringere Erstattung. (Stand 2012)
Viele gesetzliche Krankenkassen übernehmen anteilig die Kosten für eine Osteopathiebehandlung. In vielen Fällen wird hierfür eine ärztliche Verordnung für Osteopathie vorausgesetzt. Bitte informieren sie sich hierzu bei ihrer Krankenkasse.
Leider übernehmen gesetzliche Krankenkassen nur in Ausnahmefällen die Heilpraktikerleistungen. Daher müssen Sie, sofern Sie gesetzlich versichert sind, die anfallenden Kosten in der Regel selbst übernehmen. Allerdings gibt es die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die die Heilpraktikerleistungen nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) erstattet.
Die Kosten richten sich nach dem jeweiligen medizinischen Aufwand und orientieren sich an den Sätzen der GebüH.
Informieren Sie sich hier in der Praxis über die voraussichtlich anfallenden Behandlungskosten!
Die Kosten sind sowohl für Selbstzahler als auch für Privatversicherte nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.
Privatpatienten erhalten eine detaillierte Auflistung der Behandlungskosten zwecks Einreichung bei ihrer Kasse.
Wenn Sie eine geringere Kostenerstattung Ihrer PKV (Privaten Krankenversicherung)
oder Beihilfe erhalten haben, dann könnten Ihnen die hier eingestellten Informationen gegebenfalls weiterhelfen. Die Informationen verstehen sich als ein erster Hinweis. Sie ersetzen keinesfalls eine umfangreiche und individuelle Rechtsberatung.
Bundesgerichtshof/OLG/LG/AG:
Es existieren rechtskräftige Urteile des Bundesgerichtshofes vom Dezember 2007. Als zusätzliche Rechtsprechungsübersicht, weitere Urteile zur vollumfänglichen Erstattung physiotherapeutischer Rechnungen durch PKV über dem Bundesbeihilfesatz von 1995 bis 2001.
Zwei weitere Urteile des Landgericht Köln untermauern, dass die Beihilfesätze nicht als übliche Erstattungshöhe zu beziffern sind.
Urteil des AG Berlin Köpenick vom 10.05.2012, PKV Verträge Leistungserstattung ohne Limit.